- §1 Grundsatz der Gleichheit
- Jeder hat das verbürgte Recht auf Verkehr (Mobilität).
- §2 Wahrung der Sicherheit
- Jeder muss, geschützt vor Verkehrsunfälle sowie von verkehrsbedingten Umweltsbelastungen, sicherer zu Fuß laufen oder mit Verkehrsmittel faren. Im Falle von Katastrophen muss eine schnelle Evakuierung gewährleistet werden.
- §3 Wahrung der Dienlichkeit
- Jeder muss Verkehrsbedienungen mit hoher Flächendeckung und Wirtschaftlichkeit bequem und günstig nutzen können.
- §4 Wahrung der Lebensqualität
- Jeder soll in den Genuss kommen, Spaziergänge, Randfahrten oder Reisen unternehmen zu können. Auch soll jeder zu Genüge Gelegenheit haben, an kulturellen, sportlichen etc. Eregnissen telizunehmen.
- §5 Beachtung des Umweltschutzes
- Das Volk soll ein Verkehrssytem etablieren, das keine Ressourcen verschwendet und mit der Umwelt in Einklang steht.
- §6 Beachtung der Verträglichkeit
- Das Volk soll aktiv ein hauptsächlich auf öffentliche Verkehrsmittel ausgerichtetes Verkerhssytem aufbauen, das zwischen Lnad-, Luft- und Seeverkehr ausgewogen ist sowie mit Wohnungs-, Industrielle-, Stadt- und Raumordnungsplan gut übereinstimmt.
- §7 Ausrichtung auf Internationalistät
- Das Volk soll aktiv zur Förderung von Weltfrieden, Wohlfahrt und Wachstum beitragen, und zwar durch Beschaffung des in den japanischen Geschichte und Topographie wurzerndes Verkehrssystems sowie durch die Umsetzung vom Recht auf Verkehr.
- §8 Pflichten der Regierung und Gebieskörperschaften
- Die Regierung und die Gebietskörperschaften haben die Aufgabe, durch öffentliche Zugänglichkeit von verkehrsbezogenen Infomationen sowie durch die Beteiligung der Bevölkenrung an verkehrspolitischen Entscheidungen, das Recht des Volkes auf Verkehr so weit wie möglich auszubauen, und zwar unter Berüksichtigung der verschiedenen Interessen.
- §9 Pflichten der Verkehrsunternehmen
- Verkehrsunternehmen sowie Unternehmen in angrenzenden Bereichen und deren Beschäftigte übernehmen die Pflicht, ein Arbeitsumfeld der Sicherheit und Bequemlichkeit zu schaffen und duruch ihre Tätigkeit zur größtmöglichen Entfaltung und Gewährleistung des Rechtes des Volkes auf Verkehr beizutragen.
- §10 Pflichten des Volkes
- Das Volk übernimmt die Pflicht, das Recht auf Verker bestmöglich umzusetzen, zu bewahren und zu entwickeln, um das Recht genießen zu können.
- §11 Festsetzung eines Verkehrs-Grundgesetzes
- Das Volk fordert von Staat, das auf den obigen Paragrafen beruhende “Verkers-Grundgesetz” (vorläufiger Name) zu erlassen und drängt auf dessen Realisierung.